Deutsche Gesetzesgebung:
Die Aufgabe des FSK
Im Zentrum der Arbeit der FSK stehen freiwillige Prüfungen für Filme,
Videokassetten und vergleichbare Bildträger, die in der Bundesrepublik Deutschland
für die öffentliche Vorführung vorgesehen sind.
Entsprechend den Grundlagen der FSK wird eine Freigabe für eine bestimmte
Altersklasse beschlossen.
Die Vorlagepflicht bei der FSK besteht nicht, allerdings haben die in der SPIO
(Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.) zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände
ihre Mitglieder verpflichtet, nur von der FSK geprüfte Produkte öffentlich
anzubieten.
Grundsätze der FSK
Die Grundsätze für die FSK sind die Basis für die Prüfpraxis
Die FSK hat die im Grundgesetz geschützten Werte, insbesondere die verfassungsmässige
Ordnung und das Sittengesetz (Art. 2 Abs.1 GG) sowie die in Art. 5 GG eingeräumte
Freiheit der Kunst zu beachten. In diesem Rahmen darf kein Film oder Bildträger;
1. das sittliche oder religiöse Empfinden des Menschen verletzten, entsittlichend
oder verrohend wirken oder gegen den grundgesetzlichen gewährleisteten Schutz
von Ehe und Familie verstossen, im besonderen brutale und sexuelle Vorgänge
in übersteigerter, anreisserischer oder aufdringlicher selbstzweckhafter Form
schildert
2. die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährden oder die Menschenrechte
oder Grundrechte missachten, im besonderen durch totalitäre oder rassenhetzerische
Tendenz
3. das friedliche Zusammenleben der Völker stören und dadurch die Beziehung
der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten gefährden, imperialistische
oder militaristische Tendenzen fördern oder das Kriegsgeschehen verherrlichen
oder verharmlosen.
Die Altersfreigaben
"Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung
ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten
sind noch kaum ausgebildet. Schondunkle Szenarien, schnelle Schrittfolgen oder
eine laut bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren
oder zu Irritationen führen. Kinder bis zu 6 Jahren identifizieren sich vollständig
mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen
findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen
oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbstständig
und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung
problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.
"Freigegeben ab 6 Jahren"
Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung
von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den 6- bis 11jährigen beträchtliche
Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen Etwa mit dem 9. Lebensjahre
beginnen die Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können.
Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern
steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund.
Ein 6jähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet
mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar
schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lange anhalten noch zu nachhaltig
wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier massgebend.
"Freigegeben ab 12 Jahren"
Bei Jungendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung
und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet.
Erste Genre- Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität,
wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich sind, wird verkraftet.
Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme,
die zumeist noch nicht selbstständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15jährige
befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen Entwicklungsphase der Selbstfindung,
die mit grosser Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme,
die zur Identifikation mit "Helden" einladen, dessen Rollenmuster durch
antisoziales, destruktives odergewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten
ein Gefährdungspotential.
Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren,
ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für die Meinungs- und Bewusstseinsbildung
bedeutsam.
"Freigegeben ab 16 Jahren"
Bei 16- bis 18jährigenkann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen
werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozialschädigender Botschaften.
Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem Partnerschaftlichen
Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren
oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren.
Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus
oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.
"Nicht freigegeben unter 18 Jahren"
Erhält ein Film, Video oder sonstige Bildträger keine Jugendfreigabe,
wird er lediglich auf Übereinstimmung mit § 2 der FSK- Grundsätze
hin geprüft. Dessen Massstäbe liegen deutlich unterhalb der Schwelle
strafrechtlicher Normen.
An dieser Entscheidung sind alleine die Vertreterinnen und Vertreter der Film-
und Videowirtschaft beteiligt. Diese Kennzeichen signalisiert eine Abwägung
zwischen einem ethnischen Minimalstandard und genrespezifischer Ästhetiken.
Das Kennzeichen dient mit seiner Schutzfunktion der freien Meinungsäusserung,
der Informationsfreiheit sowie der Kunstfreiheit.
Die strafrechtlichen Vorschriften (§130 Volksverhetzung, § 131 Gewaltverherrlichung,
§ 184 Pornographische Strafgesetzbuch) sind die gesetzlich vorgegebenen Schranken
der Filmfreiheit.
Geschichte der BPjS
Im Juli 1953 trat das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften" (GjS) in Kraft. Das Gesetz ergänzte die damaligen Jugendschutzmassnahmen
als Vorbeugungsgesetz.
Zur Durchführung des Judendmedienschutzes wurde im Rahmen des Gesetzesbeschlusses
eine "Bundesbehörde namens Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Schriften (BPjS)", eingerichtet.
Die erste Sitzung der Behörde fand 1954 statt.
Was tut die BPjS ?
Hauptaufgabe der BPjS ist es, Minderjährige vor dem Einfluss schädigender
und jugendgefährdender Schriften zu bewahren.
Jugendgefährdend sind Schriften dann, wenn sie;
" zu Gewalttätigkeiten aufrufen
" zu Verbrechen oder Rassenhass anreizen
" den Krieg verherrlichen
" unsittlich sind
Aus diesem Grund werden solche Schriften von einem Gremium geprüft und gegebenenfalls
auf den Index gesetzt. Dadurch gelten die Schriften als "indiziert"
Die Prüfstelle darf allerdings nur auf Antrag tätig werden. In Deutschland
sind ca. 800 Stellen (Z.B. Jugendämter) antragsberechtigt. Der Antrag muss
schriftlich eingereicht werden und eine kurze Begründung aufweisen, warum
das Medium indiziert werden soll.
Gegenstand der Indizierung (auf Filme bezogen)
Filme, die von der FSK keine Freigabe erhalten haben, nicht geprüft oder mit
der Freigabe "Nicht geeignet unter 18 Jahren" gekennzeichnet worden sind.
Was bedeutet "Indizierung"?
Der als jugendgefährdend geltende Film wird auf den Index gesetzt und gilt
damit als indiziert. Die Indizierung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen weder angeboten noch überlassen
werden. Auch das Zugänglichmachen solcher Medien ist verboten (§ 3 GjS).
Das bedeutet, dass der Inhalt des Mediums keinem Kind/Jugendlichen gezeigt werden
darf (weder indirekt Z.B. als Zuschauer, noch direkt Z.B. in die Hand geben).
Indizierte Medien dürfen auch nicht öffentlich angeboten oder erworben
werden (Kinder/Jugendliche dürfen zu solchen Orten keinen Zugang haben!!!).
Der Versandhandel mit solchen Waren ist strafbar. Die Medien können nur "unter
dem Ladentisch" verkauft werden.
Verstösse werden mit Geld - oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geahndet.
"Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)
§ 6
1. Die Anwesenheit bei öffentlichen Firmenveranstaltungen darf Kindern und
Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde
zu Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter 6 Jahren darf
die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigter
begleitet sind.
2. Filme, die geeignet sind, das körperliche oder seelische Wohl von Kindern
und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung
von ihnen freigegeben werden.
3. Die oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit;
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
2. "Freigegeben ab 6 Jahren"
3. "Freigegeben ab 12 Jahren"
4. "Freigegeben ab 16 Jahren"
5. "Nicht freigegeben unter 18 Jahren"
Kommt in Betracht, dass nach Satz 1 Nr.5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des
§ 131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches erfüllt, ist dies der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
4. Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1darf die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen ohne Begleitung Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden.
1. Kinder, wenn die Vorführung bis 20 Uhr,
2. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr,
3. Jugendlichen, über 16 Jahren, wenn die Vorführung bis 24 Uhr beendet
ist.
5. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung
von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten
auch für die Werbevorspanne und Beiprogrammen.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nichtgeweblichen
Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
7. Auf Filme, die von der obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet
worden sind, finden §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
§ 7
1. Bespielbare Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen
Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht
werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe
freigegeben und gekennzeichnet worden sind.
2. Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1
und Abs.6 entsprechende Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem fälschungssicheren
Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der Nutzungsrechte auf dem Bildträger
und auf der Hülle anzubringen, bevor der Bildträger an den Handel geliefert
oder in sonstiger Weise gewerblich verwertet wird.
3. Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nicht oder mit "Nicht
freigegeben unter 18 Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen;
1. einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten,
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel ausserhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im Versandhandel
angeboten oder überlassen werden.
4. In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in Automaten
angeboten werden.
5. Auf Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nach Abs. 2 in
Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 gekennzeichnet worden sind, finden die
§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften keine Anwendung.
6. § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 12
1. Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich
oder fahrlässig
1. - 4 ……
5. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder Jugendlichen die Anwesenheit
bei einer öffentlichen Filmveranstaltung gestattet
6. entgegen § 7 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen einen bespielten
Bildträger, der nicht für seine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich
macht
7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht, nicht in der dort bezeichneten
Form oder in einer der Altersstufung durch die oberste Landesbehörde nicht
entsprechenden Weise anbringt
8. entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 2 einen nicht freigegebenen Bildträger anbietet
oder überlässt
9. entgegen § 7 Abs. 4 einen bespielten Bildträger in einem Automaten
anbietet
10. - 18. ….
2. Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten
eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das durch
ein in Abs. 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes
Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10 verhindert werden
soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für
Personensorgeberechtigten.
3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 30 000 DM geahndet werden
4. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. eine in Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung begeht und dadurch
wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen,
geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2. eine in Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung aus Gewinnsucht
begeht oder beharrlich wiederholt