Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches
Artikel 135: Gewaltdarstellungen
1. Wer Ton- und Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen,
die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben,
grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere eindringlich darstellen
und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerster Weise verletzt,
herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet,
zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.
2. Die Gegenstände werden eingezogen
3. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und
Busse
Hier gehts zum gesamten
Text aus dem Strafgesetzbuch
Alterskategorien
<E> ab 16 Jahren
<J/12>
<J/14> zugelassen ab 12 Jahren; empfohlen durch die Filmkommission Zürich
ab 12 Jahren bzw. 14 Jahren; Vorstellungen nach 21:00 Uhr nur mit Erwachsenenbegleitung
<K/6>
<K/8>
<K/10> zugelassen ab 6 Jahren; empfohlen durch die Filmkommission Zürich
ab 6, 8 bzw.10 Jahren; Erwachsenenbegleitung generell empfohlen
<SB> zugelassen ab 4 Jahren; unter 6 Jahren Erwachsenenbegleitung
obligatorisch
Erklärung Altersangaben
Angegeben wird das gesetzliche und allenfalls
das empfohlenen Mindestalter für den Kinobesuch.
z.B. 12 / 14 J: Gesetzliches Mindestalter ist 12, empfohlen ab 14 Jahren
z.B. 12 J: Gesetzliches und empfohlenes Mindestalter ist 12.
Vorstellungen mit Ende nach 24:00 Uhr dürfen nur von Personen ab 18 Jahren
besucht werden. Bei Kindern bis 6 Jahren ist Erwachsenenbegleitung obligatorisch.
Die Alterszulassung ist in der Schweiz kantonal (in St. Gallen sogar komunal) geregelt,
weshalb es zu grösseren Unterschieden zwischen einzelnen Ortschaften kommen
kann.
In folgenden Kantonen gelten einheitliche Regelungen:
" AG, LU, SH, ZH ( Zürcher
Filmkommission)
" FR, JU, GE, NE, VD, VS (Filmkommission Genf / Waadt)