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Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches

Artikel 135: Gewaltdarstellungen
1. Wer Ton- und Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerster Weise verletzt, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Die Gegenstände werden eingezogen
3. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse

Hier gehts zum gesamten Text aus dem Strafgesetzbuch


Alterskategorien

<E> ab 16 Jahren
<J/12>
<J/14> zugelassen ab 12 Jahren; empfohlen durch die Filmkommission Zürich ab 12 Jahren bzw. 14 Jahren; Vorstellungen nach 21:00 Uhr nur mit Erwachsenenbegleitung
<K/6>
<K/8>
<K/10> zugelassen ab 6 Jahren; empfohlen durch die Filmkommission Zürich ab 6, 8 bzw.10 Jahren; Erwachsenenbegleitung generell empfohlen

<SB> zugelassen ab 4 Jahren; unter 6 Jahren Erwachsenenbegleitung obligatorisch

Erklärung Altersangaben

Angegeben wird das gesetzliche und allenfalls das empfohlenen Mindestalter für den Kinobesuch.

z.B. 12 / 14 J: Gesetzliches Mindestalter ist 12, empfohlen ab 14 Jahren
z.B. 12 J: Gesetzliches und empfohlenes Mindestalter ist 12.

Vorstellungen mit Ende nach 24:00 Uhr dürfen nur von Personen ab 18 Jahren besucht werden. Bei Kindern bis 6 Jahren ist Erwachsenenbegleitung obligatorisch.

Die Alterszulassung ist in der Schweiz kantonal (in St. Gallen sogar komunal) geregelt, weshalb es zu grösseren Unterschieden zwischen einzelnen Ortschaften kommen kann.
In folgenden Kantonen gelten einheitliche Regelungen:


" AG, LU, SH, ZH ( Zürcher Filmkommission)
" FR, JU, GE, NE, VD, VS (Filmkommission Genf / Waadt)